Fragen und Antworten: Praxisgebühren
1. Muss ich bei jedem Arztbesuch Praxisgebühren zahlen? Nein. Von 2004 an bezahlen Sie als gesetzlich Versicherte oder Versicherter eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes – ganz gleich, ob es sich um einen Hausarzt, einen Facharzt oder einen Psychotherapeuten handelt. Wenn Sie dann mit Überweisung zu weiteren Ärzten gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch einmal zu bezahlen. Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro Quartal an, egal wie oft Sie zum selben Arzt gehen und egal wie viele Ärzte Sie mit Überweisung aufsuchen. Auch wenn Sie sich im Krankenhaus ambulant behandeln lassen wollen, zahlen Sie die Praxisgebühr von 10 Euro. Es sei denn, Sie haben eine Überweisung. Beim Zahnarzt müssen Sie eine separate Praxisgebühr bezahlen, sofern es sich nicht um eine Vorsorgeuntersuchung handelt.
2. An wen kann mich der Hausarzt zuzahlungsfrei überweisen? Der Hausarzt kann Sie an alle Fachärzte zuzahlungsfrei überweisen, also zum Beispiel auch zum Gynäkologen oder zum Augenarzt. Grundsätzlich kann jeder Facharzt zur Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überweisen.
3. Welche Untersuchungen bleiben zuzahlungsfrei? Vorsorge- und Früherkennungs-Untersuchungen und Schutzimpfungen bleiben für Sie kostenfrei, ebenso die jährlichen zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen im Rahmen der Bonusregelung. Denn es ist ein wichtiges Ziel der Gesundheitsreform, die Prävention zu stärken und gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern.
4. Gilt die Praxisgebühr auch für Notfälle? Die Praxisgebühr wird fällig, sobald Sie eine ärztliche Leistung eines Haus- oder eines Facharztes in Anspruch nehmen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der Praxis ein Rezept ausstellen oder Blut abnehmen lassen. Auch wer in Notfällen zum Arzt geht oder ärztliche Leistungen telefonisch in Anspruch nimmt, zahlt künftig eine Praxisgebühr.
5. Was passiert, wenn sich meine Behandlung bis ins nächste Quartal zieht? Dauert eine Behandlung bis in das nachfolgende Quartal, müssen Sie nochmals eine Praxisgebühr zahlen. Die Praxisgebühr deckt beliebig viele Behandlungen ab, allerdings nur innerhalb eines Quartals.
6. Wer ist von Praxisgebühren befreit? Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit, damit auch von den Praxisgebühren. Wenn Sie chronisch krank sind, bezahlen Sie die normale Praxisgebühr. Auf Ihre besondere Situation wird jedoch durch eine geringere Belastungsobergrenze Rücksicht genommen: Sie müssen jährlich nicht zwei Prozent, sondern maximal ein Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen leisten. Keine Praxisgebühren fallen an bei der Schwangerenvorsorge und generellen Vorsorgeuntersuchungen und -maßnahmen.
7. Muss ich beim Zahnarzt extra Praxisgebühr zahlen? Ja. Auch für die Erstinanspruchnahme eines Zahnarztes müssen Sie pro Quartal 10 Euro bezahlen. Wenn Sie also in demselben Quartal sowohl zum Arzt als auch zum Zahnarzt gehen, zahlen Sie insgesamt 20 Euro Praxisgebühr. Ausgenommen von der Praxisgebühr beim Zahnarzt ist nur die jährliche Kontrolluntersuchung im Rahmen der Bonusregelung. Dafür müssen Sie keine Praxisgebühr bezahlen.
8. Wie zahle ich Praxisgebühren, wenn ich mich bei meiner Krankenkasse für die Kostenerstattung entschieden habe? Ab 2004 können Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Kostenerstattung entscheiden. Dabei strecken Sie die Behandlungskosten gegen Rechnung vor und lassen sie sich anschließend von ihrer Kasse erstatten. Die Krankenkasse zieht die Praxisgebühr vom Erstattungsbetrag ab.
9. Wie kann ich bei den Praxisgebühren eine Ermäßigung bekommen? Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2004 eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Dazu können die Kassen mit Hausärzten entsprechende Verträge abschließen. Wenn Sie als Versicherter daran teilnehmen wollen, dann verpflichten Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse, zuerst immer einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen. Im Gegenzug können Sie von Ihrer Krankenkasse eine Ermäßigung bei den Praxisgebühren oder einen anderen Bonus bekommen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Chronikerprogrammen oder für die regelmäßige Teilnahme an Früherkennungs-Untersuchungen: Ihre Krankenkasse kann Ihnen dafür beispielsweise eine Ermäßigung bei den Praxisgebühren oder Sachpreise gewähren.
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